Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Templin IT | Stefan Templin (nachfolgend Templin IT) gelten für alle Leistungen der Templin IT.
1.2 Templin IT erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegen¬stehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten ausschließlich die von Templin IT gestellten AGB, wenn Templin IT in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Templin IT gelten für einzelne Produkte zusätzlich spezielle Bedingungen. Diese zusätzlichen Bedingungen gelten auch, wenn das entsprechende Produkt lediglich Teil eines vom Kunden gebuchten Pakets ist, welches auch andere Leistungen enthält.
1.4 Templin IT ist für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die von ihr erbrachten Leistungen verantwortlich. Davon nicht umfasst ist die organisatorische und technische Einbindung der Leistungen in den Betriebsablauf des Kunden bzw. die aufgrund der Lieferungen und Leistungen angestrebten Ergebnisse. Diese liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
1.5 Darstellungen in Teststellungen und in Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Garantien. Die Einräumung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Templin IT.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Angebote der Templin IT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch vorbehaltlose Annahme eines Angebotes durch den Kunden bzw. der vorbehaltlosen Bestellung durch den Kunden, basierend auf einem Angebot der Templin IT oder durch Unterzeichnung eines Vertrages durch den Kunden und der Templin IT zustande.
2.2 Maßgebend für den Umfang, die Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist das Angebot der Templin IT oder der von beiden Seiten unterzeichnete Vertrag. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn Templin IT diese schriftlich als verbindlich bestätigt hat.
2.3 Schriftverkehr zwischen den Vertragspartnern kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Identität des Absenders kenntlich gemacht wird und die Authentizität des Dokumentes durch Angabe der Angebots-, Auftrags- bzw. Vertragsnummer der Templin IT nachgewiesen wird. Dem jeweils anderen Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Erklärung nicht bzw. nicht mit diesem Inhalt von ihm abgegeben wurde. Die vorstehende Regelung gilt nicht für den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages.
2.4 Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Templin IT das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
2.5 Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde bzw. sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, erbringt die Templin IT die Leistungen außerhalb der Geschäftsräume des Kunden.
3. Leistungszeit
3.1 Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, Templin IT hat einen Termin/eine Frist schriftlich als verbindlich zugesagt. Templin IT wird den gewünschten Leistungs-zeitpunkt des Kunden soweit wie möglich berücksichtigen. Die rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung bzw. Leistung durch den Zulieferer der Templin IT. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung bzw. Nichtleistung nicht von Templin IT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Teillieferungen sind zulässig, soweit die geleisteten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.
3.2 Die Einhaltung des Termins/der Frist setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Termine/Fristen ange¬messen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich Anforderungen ändern.
3.3 Termine/Fristen verlängern sich um den Zeitraum (einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit), in dem Templin IT durch Umstände, die Templin IT nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden der Templin IT, Nichtbelieferung durch Zulieferer ohne Verschulden der Templin IT), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen.
3.4 Insoweit Verzögerungen auf einem dem Kunden zurechenbaren Verhalten beruhen, ist der Kunde verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten an Templin IT zu erstatten.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Templin IT kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche Pflichten des Kunden.
4.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Templin IT bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware zur Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten, Datenverbindungen sowie für die Auftragsdurchführung benötigter Daten in ausreichendem Umfang. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden sind im Vertrag zu regeln.
4.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Templin IT alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt Templin IT von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemäße Datensicherung vor und während der Ausführung der Leistungen durch Templin IT obliegt dem Kunden. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die Templin IT jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
4.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.5 Auf Wunsch von Templin IT ist der Kunde verpflichtet, sachverständige Mitarbeiter im Rahmen der Durchführung des Auftrages zur Verfügung zu stellen.
5. Preise, Zahlung
5.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Templin IT werden zu dem im Vertrag vereinbarten Preis vergütet. Enthält der Vertrag keine Regelung für die Vergütung von Lieferungen und Leistungen, erfolgt eine monatliche Vergütung gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung gültigen Preisliste der Templin IT bzw. nach Aufwand zu angemessenen und ortsüblichen Sätzen.
5.2 Alle Preiseangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
5.3 Im Angebot angegebene Schätzpreise für Leistungen nach Aufwand sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durch¬geführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls Templin IT im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird Templin IT die dem Schätzpreis zugrunde liegenden Mengenansätze nicht überschreiten.
5.4 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, ergibt sich der Aufwand aus der Anzahl der Personen-Tage bzw. Stunden und dem entstandenen Material-, Reise- bzw. Spesenaufwand. Ein Mann-Tag gemäß vereinbartem Tagessatz umfasst 8 Arbeitsstunden. Angearbeitete Tage werden nach Stunden vergütet. Die Stundensätze gelten auch für Wartezeiten.
Templin IT wird die von ihr erbrachten Leistungen mit Datum, Zeit und Inhalt erfassen und zum Nachweis bereithalten.
Der Kunde ist verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gegenzuzeichnen. Die von Templin IT und dem Ansprechpartner des Kunden unterschriebenen Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gelten dann als Nachweis für die von Templin IT erbrachten Leistungen.
Unterschreibt der Ansprechpartner des Kunden die ihm übergebenen Leistungsnachweise/Tätigkeitsberichte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt nicht, gilt der Leistungsnachweis/ Tätigkeitsbericht als stillschweigend anerkannt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb des vorgenannten Zeitraumes schriftlich begründete Einwände gegenüber Templin IT geltend macht.
5.5 Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
5.6 Spesen und Reisekosten entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste der Templin IT sind neben der vereinbarten Vergütung durch den Kunden gesondert zu zahlen. Diese Kosten werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum fällig. Auf Wunsch des Kunden wird Templin IT entsprechende Belege als Nachweis (in Kopie) vorlegen.
5.7 Liegt der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen bei Vertragsabschluss, so ist der Kunde bei einer Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung der Templin IT verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sich eine der Leistungsannahmen bei Vertragsabschluss mehr als nur unerheblich im Laufe der Leistungserbringung als unrichtig erweist und dies nicht von Templin IT zu vertreten ist.
5.8 Templin IT ist berechtigt, bei Verzug die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Des Weiteren ist Templin IT berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Weitere Ansprüche der Templin IT – einschließlich der Geltendmachung höherer Verzugs¬zinsen – bleiben unberührt.
5.9 Templin IT ist berechtigt, eine periodische Vergütung anzupassen, wenn sich Kostenbestandteile aufgrund von Templin IT nicht zu beeinflussender Änderungen erhöhen, wie z. B. bei einer Erhöhung der Kosten für Telekommunikationsleistungen von Zulieferern, bei einer Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen etc.). Auf Wunsch wird Templin IT die entsprechenden Gründe gegenüber dem Kunden benennen. Eine Erhöhung ist nur in dem Maße zulässig, wie sich die Änderung der jeweiligen Kostenbestandteile auf den Gesamtpreis auswirkt. Templin IT wird die Erhöhung der Vergütung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ankündigen.
6. Haftung
6.1 Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet Templin IT auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher oder außer-vertraglicher Pflichten nur
6.1.1 ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Templin IT durch schwerwiegendes Organisationsverschulden, durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. im Rahmen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos verursacht wurden,
6.1.2 unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglich vorgegebenen Verwendung der Lieferungen und Leistungen der Templin IT typisch und vorhersehbar sind, für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Templin IT vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Bei den wesentlichen Vertragspflichten handelt es sich um die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
6.2 Die gesetzliche Haftung wegen Arglist oder für Personenschäden (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.3 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Templin IT im Übrigen nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltene Datenbestände mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungs¬beschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Templin IT oder bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und aller erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.
7.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese
7.2.1 dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
7.2.2 der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
7.2.3 der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
7.2.4 im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
7.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
7.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Vertragsdauer, Kündigung
9.1 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden die Verträge auf unbefristete Zeit geschlossen.
9.2 Der Vertrag ist von beiden Seiten jeweils mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des Abrechnungszeitraumes, ohne Angabe von Gründen, kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf der jeweils vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Eine Kündigung kann in Textform per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
9.3 Das Recht jedes Vertragspartners auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung bzw. mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der der Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug gekommen ist;
b) einer der Vertragspartner zahlungsunfähig geworden oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse der Antrag auf Eröffnung abgewiesen worden ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. darauf ein Zurückbehaltungsrecht stützen. Zahlungen des Kunden werden stets nach den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
10.2 Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Templin IT an Dritte abtreten.
10.3 Die Templin IT kann Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
10.4 Soweit im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, erfolgen Erklärungen der Vertragspartner an die im Vertrag angegebenen Adressdaten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Änderungen der Adressdaten dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die angegebene oder eine aktualisierte Adresse/Fax/E-Mail abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, da sich die betreffende Adresse/Fax-Nummer/E-Mail zwischenzeitlich geändert hatte und eine Mitteilung darüber unterblieben ist.
10.5 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.
10.6 Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kiel. Gleiches gilt für den Erfüllungsort, es sei denn, die Vertragspartner haben ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
10.7 Es gilt – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Kiel, den 01.03.2020